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Bundesdeckung für Kapitalanlagen im Ausland

Garantie für Kapitalanlagen im Ausland Vom Bund gewährter Versicherungsschutz für deutsche Unternehmen zur Absicherung ihrer Kapitalanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten gegen Zahlungsausfälle als Folge politischer Risiken. Dabei ist allerdings ein nicht absicherbarer Selbstbehalt zu tragen. Solche Bundesdeckungen werden gewährt, wenn:
die Kapitalanlage förderungswürdig ist und insbesondere dazu beiträgt, die Beziehungen zu den Anlageländern zu vertiefen;
ein ausreichender Rechtsschutz der Kapitalanlage aufgrund eines zwischen der Bundesrepublik und dem Anlageland bestehenden Investitionsschutzabkommens besteht bzw. die Rechtsordnung des Anlagelandes einen ausreichenden Rechtsschutz sicherstellt;
die Investition zum Zeitpunkt der Beantragung der Bundesdeckung noch nicht
vorgenommen wurde, sondern erst beabsichtigt ist. Kapitalanlagen in diesem Sinne sind:
Beteiligungen an ausländischen Unternehmen bis zu 100%;
Kapitalausstattungen von Niederlassungen und beteiligungsähnliche Darlehen.
Die Garantien haben eine Laufzeit bis zu 15 Jahren (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren). Ihre Höchstbeträge errechnen sich aus dem Einbringungswert der Kapitalanlage (Kapitaldeckung), der sich gegebenenfalls durch Rückführung, Veräußerung oder Schadensfälle vermindern kann. Erträge können in bestimmten Grenzen in die Bundesdeckung einbezogen werden. Auf Antrag können auch Anteile aus nicht ausgeschütteten, frei transferierbaren reinvestierten Gewinnen bis zur Höhe von 50% des bestehenden Einbringungswertes der garantierten Kapitalanlage in die Deckung einbezogen werden. Die Garantienehmer sind an jedem Verlust mit mindestens 5% beteiligt, und diese Selbstbeteiligung darf nicht anderweitig abgesichert werden.

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