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Gegengeschäft

Kompensationsgeschäft

Kompensationsgeschäft

ist eine Form des Verbundgeschäfts, die hauptsächlich im Osthandel vorkommt. Dabei werden zwei Verträge getrennt geschlossen: Der Basisvertrag (Ost-Importeur verpflichtet sich zum Bezug bestimmter Güter) und der Gegenvertrag (West-Exporteur verpflichtet sich zum Import von Waren aus dem Partnerland). Zweck: Das Ostblockland will den Abfluß von Devisen aus dem Basisvertrag durch den Gegenvertrag wieder ausgleichen. Da der Exporteur den Gegenvertrag nur auf sich nimmt, um den Basisvertrag zu bekommen, reicht er den Gegenvertrag an einen sogenannten »Transiteur« weiter, der auf die Vermarktung derartiger Waren spezialisiert ist. Siehe auch Kompensationsgeschäft.

Ein Gegengeschäft ist ein Kompensationsgeschäft, in welchem die beiden Transaktionen - im Gegensatz zum Counter-nurchase - in einem einzigen Vertrag, der Lieferung und Gegenlieferung enthält, vereinbart werden. Es ist neben der Vollkompensation auch eine Teilkompensation möglich (vgl. Jahrmann, 1998, S. 68), so dass auch Zahlungsströme fließen können. Des Weiteren ist auch eine Fremdkompensation möglich. Liegt ein Gegengeschäft mit Vollkompensation und ohne Einschaltung eines Fremdkompensateurs vor, spricht man von Barter.

siehe  Kompensationsgeschäft.

Variante eines Kompensationsgeschäftes, bei dem die gegenseitige Lieferung von Exporteur und Importeur in Geld bewertet wird. Im Gegensatz zum Bartergeschäft, bei dem Ware gegen Ware geliefert wird. Man spricht von Vollkompensation, wenn sich die Lieferwerte vollkommen entsprechen; andernfalls von Teilkompensation.

Die Vereinbarung zwischen zwei Geschäftspartnern, einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, nach der eine Leistung oder eine Ware nicht mit Geld sondern mit einer Gegenleistung oder -ware bezahlt wird.

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