Das körperschaftsteuerliche Vollanrechnungssystem hat dazu geführt, daß es für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner (insbesondere Ausländer) steuerlich günstiger war, ihrer inländischen Kapitalgesellschaft Fremdkapital anstelle von Eigenkapital zuzuführen.
Ziel solcher Gestaltungen war es, der Dividendenbesteuerung zu entgehen. Zugleich stellten die gezahlten Fremdkapitalzinsen bei der inländischen Gesellschaft abzugsfähige Betriebsausgaben dar, ohne daß auf Ebene der darlehngewährenden Gesellschafter im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet würde. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 8a KStG solche Gestaltungen jedoch begrenzt, indem er die Vergütungen, die für eine "unangemessen hohe" Fremdkapitalausstattung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert.
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