Sie ist im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer denkbar und setzt voraus, daß der Steuerpflichtige weder seinen Wohnsitz (§ 8 AO) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. weder Sitz (§ 11 AO) noch Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die beschränkte Steuerpflicht bewirkt die persönliche Steuerpflicht einer Person, die nicht im Inland ansässig ist. Als Bemessungsgrundlage dienen lediglich die inländischen Einkünfte (i.S.d. § 49 EStG) bzw. das inländische Vermögen (i.S.d. § 121 BewG).
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-ben, sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, sofern sie bestimmte inländische Einkünfte erzielen, die der deutschen Steuer unterliegen (§ 1 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 49 ff. EStG). Analoges gilt für juristische Personen, die im Inland weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung haben (§ 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Beim Fehlen von persönlichen Anknüpfungspunkten (genuine link) erfolgt eine Besteuerung nur bei Vorliegen einer inländischen Einkunftsquelle (§§ 49 ff. EStG). Es gilt somit das Territorialitätsprinzip. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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