Die deutschen Banken beschränken sich beim An- und Verkauf von Goldmünzen auf staatliche Prägungen, und zwar Originalprägungen und Neuprägungen. Nachprägungen oder Sondermünzen in Gold (zum Beispiel Gedenkmedaillen) werden nicht von Kreditinstituten gehandelt, sondern von privaten Gold- bzw. Münzhändlern. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges galten aufgrund des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 Goldmünzen und Goldbarren als Devisen, mit denen Geschäfte grundsätzlich verboten waren. Privater Handel mit numismatischen Münzen wurde ab 1951 wieder zugelassen. Ab 1954 wurde der Handel mit sämtlichen Goldmünzen im Inland zu freien Marktpreisen legalisiert und 1956 auch die Einfuhr von Goldmünzen liberalisiert. Der Import von Barrengold wurde erst 1957 wieder gestattet, während ein genehmigungsfreier Export erst ab 1959 wieder zugelassen war.
Früher als gesetzliche Zahlungsmittel in Umlauf gewesene oder auch nachgeprägte Geldmünzen in Gold, die von den Banken im Rahmen ihres Goldhandels an- und verkauft werden. Meist als Teilbereich des Sortenhandels behandelt.
Als Goldmünzen bezeichnet man Prägungen, die offizielle Zahlungsmittel waren oder sind und deren Herausgabe gesetzlich geregelt ist (Münzen). Sie haben einen verbürgten Goldgehalt. Der Preis der gängigsten und bekanntesten Goldmünzen orientiert sich am allgemeinen Goldpreis. An- und Verkauf gängiger Goldmünzen erfolgen vornehmlich über Kreditinstitute.
Goldmünzen gehören vermögensteuerlich zum sonstigen Vermögen, bei Bilanzierung zum Betriebsvermögen. Beim Verkauf von Goldmünzen mit Gewinn kann ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 EStG entstehen.
Der Handel mit Gold- und Silbermünzen unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn es sich um Zahlungsmittel handelt, die jedoch wegen ihres Metallwertes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8b UStG).
Siehe auch: Münzen, Sonstiges Vermögen, Spekulationsgewinn
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