Recht der Gemeinden, die Hebesätze für bestimmte Steuern zu bestimmen, vgl. Art. 106 Abs. 6 GG. Hierbei handelt es sich um die Gewerbe- und um die Grundsteuer. In beiden Fällen wird die Steuer durch die Anwendung des von der Gemeinde vorgegebenen Hebesatzes auf den Steuermeßbetrag angewendet. Dieser ergibt sich, indem ein gesetzlich festgelegter Prozent- oder Promillesatz auf die Steuerbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Einheitswert des Grundbesitz) angewendet wird. Der Hebesatz der Gewerbesteuer muß für alle Unternehmen innerhalb der Gemeinde gleich hoch sein.
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