Rekrutierungsmethode im Rahmen der betrieblichen Beschäftigungspolitik. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Für die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen bedeutet diese Regelung eine Erhöhung der • Transparenz des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes, • Aufstiegs- und Höhergruppierungschan- cen, • Wahrscheinlichkeit, einen Arbeitsplatz zu erhalten, der ihren Kenntnissen, Fertigkeiten und Neigungen besser entspricht. Literatur: Gerlach, KJLiepmann, P, Innerbetriebliche Stellenausschreibungen und Personalauswahl- richtlinien, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 100. Jg. (1980), S. 531 ff. Fitting, K. u.a., Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 16. Aufl., München 1990.
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