Innerhalb des EWS II sind um die bilateralen Paritäten gewisse Schwankungsbreiten zugelassen. Diese betragen im Normalfall ± 15%. Sobald diese Grenzen erreicht sind, sind automatisch Devisenmarktinterventionen in unbegrenzter Höhe zur Aufrechterhaltung der bilateralen Paritäten vorgesehen. Deshalb bezeichnet man sie als Interventionspunkte.
sind die Preisschwellen für Devisen, bei deren Erreichen die Währungsbehörden (Zentralbank) Devisen an oder verkaufen, um den Kurs innerhalb der vorgesehenen Bandbreite zu halten. Diese ergibt sich durch die Festlegung des unteren und des oberen Interventionspunktes (zulässiger Tiefst- und Höchstpreis). Erreicht der Kurs für eine Währung einen Interventionspunkt, so erfolgt die regulierende Intervention; beim EWS bereits bei Annäherung an einen Interventionspunkt.
Oberer und unterer Interventionspunkt. Begrenzungen von Wechselkursschwankungen am Devisenmarkt in entspr. Währungssystemen (stufenflexibler Wechselkurse), die die Zentralbank o. a. Währungsbehörde durch Markteingriffe gem. internationalen Abkommen zu »verteidigen« hat.
Siehe auch: Bandbreite.
Bezeichnung für die beiden Endpunkte der Bandbreite für Wechselkursschwankungen um eine offizielle Parität ( Leitkurs) in einem System grundsätzlich fester Wechselkurse. Am sog. oberen (Devisen-)Interventionspunkt hat die Zentralbank durch entsprechenden (unbeschränkten) Verkauf von Devisen aus ihren Beständen (oder aus Kreditgewährung des Auslandes) einen weiteren Anstieg des Devisenkurses ( Abwertung) zu verhindern. Am unteren (Devisen-)Interven- tionspunkt besteht die Verpflichtung der Zentralbank, alle ihr angebotenen Devisen zu diesem Preis anzukaufen, so dass ein weiteres Sinken des Devisenkurses ( Aufwertung) verhindert wird (Interventionspolitik).
Zwischen den Notenbanken verschiedener Länder vereinbarte Höchst-und Tiefstpunkte, zwischen denen sich die Devisenkurse der einzelnen Währungen frei bewegen können (Bandbreite), im Rahmen eines Systems fester Wechselkurse. Bei Über- bzw. Unterschreitung der festgelegten Interventionspunkte sind die Notenbanken verpflichtet, zu intervenieren und regulierend einzugreifen.
Siehe: Europäisches Währungssystem, Kursstützung
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