Die Jugendvertretung ist die besondere Vertretung jugendlicher Beschäftigter nach dem Personalvertretungsrecht (§§ 57ff. BPersVG) und nachdem Betriebsverfassungsgesetz (§§60ff. BetrVG), die sich insb. um Fragen des Jugendarbeitsschutzes und der Berufsbildung kümmern soll.
Sie besteht aus Vertrauensperson bzw. Personen, die die besonderen Belange jugendlicher Arbeitnehmer unter 18 Jahren vertreten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt für Betriebe, die mehr als fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, die Bildung einer Jugendvertretung vor.
Die Jugendvertretung ist nach §§ 60 ff BetrVerfG das Organ der Beteiligung von jugendlichen Arbeitnehmern unter 18 Jahren am betrieblichen Geschehen, da diese zum Betriebsrat nicht wahlberechtigt sind. Regelmäßige Wahlen der Jugendvertretung finden alle 2 Jahre statt, wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren, wählbar alle Arbeitnehmer, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer werden durch sie gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) vertreten. Inhalte sind Fragen der Berufsbildung und der Durchführung der zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw.
Siehe auch Mitbestimmung
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