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Kaduzierung

Zwangsausschluss von Mitgliedern einer GmbH oder einer AG, die mit ihren Zahlungen auf ihre Einlage auf Aktien bzw. Stammeinlage in Verzug geraten sind.

ist nach § 64 AktG und § 21 GmbHG die Möglichkeit, den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwangsweise auszuschließen, wenn noch - ausstehende Einlagen nicht rechtzeitig geleistet werden. Der Betreffende verliert dann seinen Geschäftsanteil sowie bereits geleistete Zahlungen.

Ein Aktionär einer AG, der seine Einlage auf die Aktien, oder ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stammeinlage nicht rechtzeitig vollständig erbracht hat, kann nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Nachfrist seiner Aktien oder seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt werden (§§64 AktG, 21 GmbHG).

Entzug der Aktionärsrechte, z. B. wegen Verletzung der Nachschusspflicht bei nicht voll eingezahlten Aktien.

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