Kartellverfahren
Spezialspruchkörper bei den Oberlandesgerichten nach § 92 GWB, der ausschließlich für die Entscheidung über Maßnahmen und Verfügungen der Kartellbehörden, deren Bußgeldbescheide sowie für die Entscheidung über die Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem GWB zuständig ist. SindV erfügungen des Bundeskartellamtes im Streit, so ist der Kartellsenat des Kammergerichts in Berlin zuständig. In drei Bundesländern mit mehreren Oberlandesgerichten wurde die ausschließliche Zuständigkeit eines einzigen Oberlandesgerichts begründet (OLG Celle, OLG Düsseldorf, OLGMünchen).Kartellsenatist nach § 95 GWB außerdem der Spezialspruchkörper beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung über Rechtsmittel in Kartellsachen.
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