Verfahren, das bei der Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden ist (§§51 ff. GWB). Bevor die Kartellbehörden von Amts wegen oder auf Antrag das formelle Verwaltungsverfahren einleiten, können sie umfassende Aus- kunfts- und Prüfrechte in Anspruch nehmen (§ 46 GWB). Das formelle Verwaltungsverfahren ist in Anlehnung an die Zivilprozessordnung ausgestaltet (§54). Entscheidungen ergehen durch begründete Verfügungen (Beschlüsse), die von den Beschlussabteilungen gefasst werden. Verstösse gegen die Verbote des GWB gelten als Ordnungswidrigkeiten, die mit Bussgeldern belegt werden können. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines Verschuldens. Im Rahmen eines sog. objektiven Untersagungsverfahrens (§ 37a Abs. 1 und 2) können die Kartellbehörden verbotene Verträge, Beschlüsse oder sonstige Handlungen auch untersagen, ohne Verschulden nachweisen zu müssen. Gegen die von den Kartellbehörden erlassenen Verfügungen kann Beschwerde eingelegt werden. Erste Instanz sind die Kartellsenate der Oberlandesgerichte; von besonderer Bedeutung ist dabei das Kammergericht in Berlin. Die Beschwerde hat vielfach aufschiebende Wirkung; dadurch kann es zu Verzögerungen kommen, die die Effizienz der Wettbewerbspolitik mindern. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs möglich. H. B. Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991. Schünemann, W. B., Wettbewerbsrecht, München 1989.
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