Der Konzernabschluß besteht nach § 297 HGB neben der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Konzernanhang, die zusammen eine Einheit bilden. Der Konzernanhang ist von Aufgabe und Inhalt weitgehend dem Anhang des Jahresabschlusses gemäß § 284 HGB nachgebildet. Er besteht gemäß § 313 HGB aus Erläuterungen der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie aus Angaben zum Beteiligungsbesitz. In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Gemäß § 314 HGB sind darüber hinaus sonstige Pflichtangaben zu machen.
hat die Aufgabe, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Dieser Aufgabe können weder Konzernbilanz noch Konzern-Gewinn-und-Verlustrechnung für sich allein gerecht werden, so dass der Gesetzgeber die Erstellung eines Konzernanhangs als zusätzliches Instrument der Informationsbereitstellung vorschreibt (§§313, 314 HGB). Der Konzernanhang ist gem. § 297 Abs. 1 HGB zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses; er dient im wesentlichen der Erläuterung und Ergänzung der in der Konzernbilanz und Konzern-Gewinn-und -Verlustrechnung enthaltenen Informationen.
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