wird in folgenden Fällen notwendig:
(1) bei abhanden gekommenen oder vernichteten Aktien (auch bei Schuldverschreibungen). Sie erfolgt durch das sog. Aufgebotsverfahren (§ 72 AktG), richterliches Ausschlußurteil;
(2) wenn unrichtig gewordene Urkunden trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch eingereicht wurden;
(3) wenn bei einer Kapitalherabsetzung (§ 226 AktG) die notwendigen Urkunden zur Herunterstempelung oder zum Umtausch nicht eingereicht werden;
(4) im Falle der Kaduzierung (Zwangsausschließung).
In den Fällen (2) bis (4) erfolgt die Kraftloserklärung durch die Gesellschaft selbst. Die Bekanntmachung und genaue Bezeichnung geschieht in den Gesellschaftsblättern.
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