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Meldevorschriften für Zahlungen im Transithandel

Zahlungen im Transithandel lassen sich nur dann statistisch erfassen, wenn von dem gebietsansässigen Transithändler sowohl der gezahlte Kaufpreis (ausgehende Zahlung) als auch der erzielte Kaufpreis (eingehende Zahlung) gemeldet werden. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung bereits an einen Gebiets fremden weiterveräußert worden, so sind Zahlungseingang und Zahlungsausgang gemeinsam anzugeben. Dies gilt auch, wenn die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers zum Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen ist. Wurde eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet, die Transithandelsware danach jedoch einfuhrrechtlich abgefertigt, so ist dies mit Vordruck 24 unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunkts der Zahlung mit dem Zusatz «Umstellung von Transithandel auf Wareneinfuhr» zu melden. Wurde eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr gemeldet, die Ware danach jedoch ohne einfuhrrechtliche Abfertigung wieder an einen Gebietsfremden veräußert, so ist dies mit Vordruck 24 zu melden unter Angabe des gemeldeten Betrages mit dem Zusatz «Umstellung von Wareneinfuhr auf Transithandel». Hierbei sind die Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und die fakturierte Währung anzugeben. Die Meldung erfolgt über die zuständige Landeszentralbank an die Deutsche Bundesbank.

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