Gebietsansässige Seeschiffahrtsunternehmen, die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, sind verpflichtet, diese monatlich bis zum siebten Tag des Folgemonats über die zuständige Landeszentralbank der zuständigen Obersten Landesbehörde für Wirtschaft zu melden. Die Meldung muß mit dem Vordruck «Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt» (Anlage Z8 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) in dreifacher Ausfertigung erfolgen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
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