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Minderheitsbeteiligung

Siehe: Beteiligung

In der Gesundheitswirtschaft:

Von einer Minderheitsbeteiligung spricht man, wenn ein Unternehmen oder eine Person die Minderheit der Anteile und/oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält. Die beiden Unternehmen gelten im Gegensatz zur Mehrheitsbeteiligung im Fall der Minderheitsbeteiligung nicht als verbundene Unternehmen.

Eine Minderheitsbeteiligung garantiert ab einer bestimmten Größenordnung Minderheitenrechte, die gesetzlich bzw. durch die jeweilige Satzung des Unternehmens bestimmt werden. Dazu gehört zum Beispiel die Sperrminorität. Sie besagt, dass bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, gGmbH) mit einem Viertel der Anteile bzw. Stimmrechte plus einer Stimme eine Satzungsänderung verhindert werden kann. Weitere Minderheitenrechte sind etwa die Einberufung einer Hauptversammlung ab einem Stimmenanteil von mindestens fünf Prozent der Stimmen bei der AG (§ 122 AktG) und von zehn Prozent bei der GmbH/gGmbH (§ 50 GmbHG).

Wegen des mit einer Mehrheitsbeteiligung verbundenen deutlich größeren Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens streben deutsche Krankenhausunternehmen bei Übernahmen im Allgemeinen mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an. Minderheitsbeteiligungen sind auf dem deutschen Krankenhausmarkt daher relativ selten.

Auch: Minoritätsbeteiligung. Kapitalmässige Beteiligung, die unterhalb von 50% am Kapital des Beteiligungsunternehmens liegt. Gilt ab 20% nach dem Bilanzrichtliniengesetz als wesentliche Beteiligung. Minderheitsbeteiligungen zwischen 25% und 50% sind Sperrminoritätsbeteiligungen. Ggs.: Mehrheitsbeteiligung (Majoritätsbeteiligung).

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