In der Bundesrepublik Deutschland wird das Münzprägerecht, auch Münzregal genannt, durch den Bund ausgeübt. Rechtsgrundlage für die Ausübung dieses Rechts ist das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Münzgesetz).
Die Münzen werden zwar im Auftrag des Bundes und auch auf seine Rechnung von verschiedenen Münzstätten geprägt, jedoch nicht vom Bund selbst ausgegeben. Für die Ausgabe der Münzen ist die Deutsche Bundesbank zuständig. Sie übernimmt die Münzen gegen Gutschrift des Nennwertes. Der Nennwert der Münzen liegt über den Herstellungskosten, der von der Bundesbank gutgeschriebene Betrag also über den Ausgaben des Bundes. Um zu verhindern, daß der Bund sich Finanzmittel durch eine Ausweitung der Münzprägung verschafft, bedarf jede Erhöhung des Münzumlaufs der Zustimmung des Zentralbankrates.
Die Geschichte des Münzprägerechts in Deutschland ist geprägt von dem beständigen Kampf um ein zentralgewaltliches, reichseinheitliches Münzregal und den ökonomischen Machtansprüchen der weltlichen und kirchlichen Territorialfürsten. Die Versuche deutscher Könige und Kaiser, sich ein alleiniges Münzrecht zu sichern, wurden immer wieder aufgeweicht. Mit dem Erstarken der Städte gelang es diesen, sich selbst das Recht zum Prägen von Münzen zu erkaufen. Im Jahre 1127 erkämpfen sich die Bürger der Stadt Saint-Omer in Flandern das Münzrecht von dem Grafen Dietrich von Elsaß und erhalten somit als erste Stadt das Recht zum Herstellen eigener Münzen. Die erste deutsche Stadt mit diesem Privileg war Lübeck. Lübeck erwirbt 1226 das Münzrecht. Und im Jahre 1340 erhielt wiederum Lübeck als erste Stadt des regnum Teuto-nicum das kaiserliche Privileg zum Prägen des Goldguldens, (Geldgeschichte)
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