Notenbank
in der Staatsgewalt enthaltenes Recht, das Münzwesen durch die Wahl des Münzgegenstands, Münzfußes und Münzgepräges, ferner durch die Ausstattung mit gesetzlicher Zahlkraft, die Art und Weise der Emission und Außerkurssetzung sowie durch die Ordnung des - Münzregals zu regeln. Nach Art. 73 GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über das Münzwesen zu, und er machte mit dem Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8.7.1950 von dieser Kompetenz Gebrauch. Im Zusammenhang mit der Europäischen Währungsunion hat die Bundesrepublik Deutschland allerdings gestützt auf Art. 23 Abs.1 GG n.F. entscheidende währungs- und somit auch münzpolitische Hoheitsrechte auf Institutionen der -0 Europäischen Union übertragen. So bedarf nach Art. 105a Abs.2 EU-Vertrag der Umfang der Münzausgabe durch die Mitgliedstaaten einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank.
Das alleinige Recht eines Staates, Münzen zu prägen.
Begr. f. d. hoheitliche Recht eines Staates, das gesamte Münzwesen zu regeln. Die M. umfasst das Recht zur Festlegung der Stückelung, der Größe, des Gewichts, der Metallart, des Metallgehalts der Münzen sowie das Recht, Münzen zu prägen oder prägen zu lassen. Vgl. Münzregal.
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