(anticipatory credit, advance against a documentary credit) Akkreditiv-Sonderform, die unter bestimmten Bedingungen mit der Gewährung eines Vorschusses (Vorauszahlung) an den Exporteur verbunden ist ( Akkreditivbevorschussung).
Anticipatory Credit, Credit Anticipatoire, Vorschußakkreditiv Barvorschuß, den eine Bank als Akkreditivzahlstelle aufgrund einer besonderen Klausel im Akkreditiv dem Begünstigten (Lieferanten) bereits vor Einreichung der Dokumente einräumen darf. Die Haftung trägt dabei die Akkreditivbank. Der Begünstigte muß sich jedoch gleichzeitig verpflichten, die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs nachzuliefern oder den Vorschuß zurückzuzahlen. Diese Art der Akkreditiv-Bevorschussung ist vor allem im Rohstoffhandel (zum Beispiel Baumwolle, Felle, Reis usw.) gebräuchlich. Dabei ermächtigt ein mit der Green Clause versehenes Akkreditiv die Bank zur Bevorschussung ohne Stellung einer Sicherheit durch den Exporteur, während ein mit der Red Clause versehenes Akkreditiv eine Bevorschussung nur gegen besondere Sicherheitsleistungen zuläßt. Die Farbe der Schrift, in der die Klausel gefaßt ist, ist jedoch nicht entscheidend. Vielmehr sollte der Text der Klausel klare Weisungen enthalten.
Packing Credits (Anticipatory Credits, Bevorschussungskredite) sind Dokumentenakkreditive, in denen die akkreditiveröffnende Bank („Importeurbank”) eine andere Bank durch eine Klausel ermächtigt, dem begünstigten Exporteur aus dem Akkreditiv einen Vorschuss auszuzahlen.
, (engl.) anticipatory credit, (frz.) crédit anticipatoire. Ein Bevorschussungskredit, der im Zusammenhang mit einem Dokumentenakkreditiv gewährt wird. Dazu wird die akkreditiveröffnende Bank durch eine red clause ermächtigt, dem Begünstigten (Exporteur oder dessen Bank) aus dem Akkreditiv einen Vorschuss zu leisten. Dieser dient dem Exporteur zur (teilweisen) Finanzierung des Einkaufs und Transports der zu exportierenden Ware. Der Exporteur hat der Bank die akkreditivgemäßen Dokumente erst zu dem im Akkreditivvertrag vereinbarten späteren Zeitpunkt (Zeitraum) zu übergeben.
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