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Preistreiberei

(Preisüberhöhung) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig im Rahmen eines Berufes oder Gewerbes für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unter Ausnutzung von Wettbewerbsbeschränkungen, einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hohe Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt (Ordnungswidrigkeit gem. § 4 WiStG). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist wegen zu vieler Voraussetzungen — gering. Häufiger werden die Spezialvorschriften zur Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) und zur Preisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung (§ 6 WiStG) angewandt. § 5 WiStG ist vor allem zivilrechtlich interessant, da ein entsprechender Verstoss den Mietvertrag nichtig macht, soweit der Mietzins die Wesentlichkeitsgrenze (mehr als 20% über der festgestellten Vergleichsmiete) übersteigt.                Literatur: Meyer, K., Wirtschaftsstrafgesetz 1954, in: Erbs, G./Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattsammlung, München 1987.

Preisüberhöhung

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