Quotenkartell
Vereinbarungen eines Produktionskartell beziehen sich auf einzelne fertigungswirtschaftliche Aktionsparameter. Schreiben sie für die einzelnen Anbieter bestimmte Produktions bzw. Angebotsmengen vor, die nicht überschritten werden dürfen, liegt ein Kontingentierungskartell (Quotenkartell) vor, während Vereinbarungen überdie gemeinsame Nutzung eines Patentes Gegenstand eines Patentverwertungskartells sind. Beziehen sichdie Abreden auf Normen (Vereinheitlichung von Einzelteilen) oder Typen(Vereinheitlichung von Fertigerzeugnissen) ist ein anmeldungspflichtigesNormen und Typenkartell im Sinnedes § 5 Abs. 1 GWB gegeben. Wirdeine Aufteilung des Güter und Leistungsangebotes auf die einzelnenKartellmitglieder vorgenommen, liegtein Spezialisierungskartell (= Widerspruchskartell) im Sinne des § 5 aGWB vor.
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