staatliche Berichterstattung über die raumordnerische Situation, die Zielvorstellungen zur Raumordnung, die bisher eingesetzten Instrumente und Planungen sowie die rechtlichen Entwicklungen zur Raumplanung. Nach § 11 Raumordnungsgesetz ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, alle vier Jahre (bis 1974 alle zwei Jahre) dem Bundestag einen Raumordnungsbericht vorzulegen, der aber weder bestätigt wird noch in irgendeiner Form verbindlichen Charakter besitzt. Er gilt jedoch sowohl für das Parlament als auch für Wissenschaft und Praxis als Kontrollinstrument.
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