Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart. Je höher der Faktor, desto größer ist vom Gesetzgeber die Sicherung mit einer Rente vorgeschrieben. So beträgt der Rentenartfaktor
1,0 bei Renten wegen Alters und wegen voller Erwerbsminderung (sowie früherer Erwerbsunfähigkeit), 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderungsrente (bei früherer Berufsunfähigkeit noch 0,6667),
1,0 bei Witwen(r)renten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tode (wie bei voller Erwerbsminderung), danach bei so genannten »großen« Witwe(r)n aus »Altehen« 0,6, aus – nach dem 1.1.2002 geschlossenen – »Neuehen« 0,55 und 0,25 bei »kleinen« Witwe(r)n,
0,1 bei Halbwaisenrenten und 0,2 für Vollwaisen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten in aller Regel höhere Rentenartfaktoren.
gehen in die Rentenformel ein. Sie werden bestimmt vom Sicherungsziel bei der Gewährung einer Rente. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte der - Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bei 1. Renten wegen Alters 1,0 2. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 4. Erziehungsrenten 1,0 kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschliessend 0,25 grossen Witwenrenten und grossen Witwerrenten bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Montas, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschliessend 0,6 5. Halbweisenrenten 0,1 6. Vollwaisenrenten 0,2 (Quelle: Rentenreform \'92, Bonn 1990)
Dieser Faktor steht für die einzelne Rentenart. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit haben beispielsweise einen Rentenartfaktor von
1. 0.
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