dient als Instrument der Wirtschaftspolitik dazu, mittels staatlicher Risikoübernahme (Gewährleistung) eine Kreditaufnahme Dritter auf dem Kreditmarkt trotz mangelnder Bonität zu ermöglichen. Mit dieser Form der —Finanzierungshilfe können staatliche Ziele — vor allem auch im Bereich der Aussenwirtschaft als sog. Hermes-Bürgschaft eingesetzt (Hermes-Deckung) — erreicht werden, ohne dafür unmittelbar Haushaltsmittel bereitstellen zu müssen. Aus einer derartigen — Eventualverbindlichkeit resultieren im Schadensfall allerdings Zahlungsverpflichtungen, die weder nach der Höhe noch nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit im voraus zu planen sind. Aus diesem Grund setzt die staatliche Bürgschaftsgewährung eine gesetzlich erteilte Ermächtigung voraus; Einzelheiten sind Art. 115 Abs. 1 GG, § 23 HGrG, § 39 BHO, z. B. § 39 LHO-NRW und z. B. § 104 GemO Rh.-Pf. zu entnehmen. Die ökonomische Förderwirkung der Bürgschaft beruht auf dem Umstand, dass dem Kreditnehmer die Schuldenaufnahme erleichtert bzw. verbilligt wird. Zugleich geht damit eine Ausweitung der Kreditgewährung durch das Bankensystem einher. Eine Quantifizierung des Subventionswertes bleibt methodisch schwierig; deswegen, werden Bürgschaften im Subventionsbericht regelmässig nicht erfasst. Literatur: Dickertmann, D.1Hansmeyer, K. H., Der öffentliche Kredit II. Der Staat als Finanzier, Frankfurt a. M. 1987.
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