derjenige, der nach Meinung des Gesetzgebers die Steuerlast tragen soll.
Derjenige, der eine Steuer nach der Intention des Gesetzgebers wirtschaftlich tragen soll.
Als Steuerdestinatar bezeichnet man allgemein diejenige Person, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine Steuer wirtschaftlich tragen soll. Der Begriff Steuerdestinatar bezieht sich also immer auf eine bestimmte Steuer.
Bei den einzelnen Steuerarten können Abweichungen zwischen dem Steuerschuldner und dem Steuer-destinatar einerseits sowie dem Steu-erdestinatar und dem Steuerträger andererseits auftreten. So ist bei der Umsatzsteuer beispielsweise der Unternehmer der Steuerschuldner, während der Endverbraucher Steuer-destinatar ist (ebenso bei bestimmten Verbrauchsteuern wie z. B. der Tabak und Mineralölsteuer). Hingegen ist bei der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb der Steuerschuldner und Steuerdestinatar. Gelingt jedoch die Überwälzung der Gewerbesteuer über die Absatzpreise auf die Abnehmer der betrieblichen Produkte, so sind letztgenannte die Steuerträger. Ob die Absicht des Gesetzgebers, als Steuerdestinatar eine bestimmte Person festzulegen, tatsächlich realisiert werden kann, hängt in entscheidendem Maße von den Marktverhältnissen und dem Gelingen der Steuer-überwälzung ab.
Person, die nach Willen des Gesetzgebers die Steuerlast tragen soll (Steueröberwälzung).
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