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Systemprüfung

gehört zu den Revisionsmethoden und bedeutet die Prüfung von betrieblichen Prozessen nach Massgabe des Verfahrensablaufs. Die Alternative dazu ist die Einzelfallprüfung.

Erfassungs und Verarbeitungsprozesse laufen z. B. in der Buchführung oder Kostenrechnung nach bestimmten Regeln ab, die in ihrer Gesamtheit Bestandteile eines Systems sind. Durch die Prüfung des Systemaufbaus und der Abläufe in ihm läßt sich ein Urteil über die Richtigkeit des Systemoutputs, in diesem Falle über die Erfassungs und Verarbeitungsergebnisse, gewinnen. Dieser Beurteilungsprozeß wird als Systemprüfung bezeichnet. Je determinierter die Systemabläufe sind, desto sicherer kann aus der Systemprüfung auf die Richtigkeit der Ergebnisse geschlossen werden. Häufig erfordert die Prüfung des Verarbeitungssystems die Einbeziehung von Kontrollprozessen, die die Einhaltung der im System vorgegebenen Handlungen und Regelungen sichern sollen. Beispielsweise läßt sich das Buchführungssystem nur im Zusammenhang mit dem » Internen Kontrollsystem beurteilen, da beide Systeme eng vermascht sind: Einerseits müssen bei der Organisation der Erfassungs und Verarbeitungsprozesse Kontrollmöglichkeiten berücksichtigt werden, andererseits erfüllen einzelne Verarbeitungstätigkeiten gleichzeitig Kontrollaufgaben. Aus der Prüfung der Zweckmäßigkeit der Systemabläufe sowie Art und Umfang der Kontrollhandlungen kann der Prüfer auf die Zuverlässigkeit der erstellten Dokumente schließen. Da diese Dokumente Grundlage weiterer Prüfungshandlungen sind, kann auf eine Systemprüfung nicht verzichtet werden. Weiterhin erkennt der Prüfer durch die Aufdeckung von Schwachstellen innerhalb des Systems ggf. Fehlermöglichkeiten, aus denen er Anhaltspunkte für eine weitere Untersuchung einzelner Verarbeitungs-ergebnisse ableiten kann. Die Ergänzung der Systemprüfung durch eine Ergebnisprüfung ist allerdings auch bei einem hinreichend wirksamen Kontrollsystem erforderlich, wenn einzelne Kontrollhandlungen nicht deterministisch, sondern stochastisch ablaufen. werden z. B. Personen mit Kontrollaufgaben beauftragt, so ist damit zu rechnen, daß diese mitunter nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden.

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