Wer als Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Arbeitslosigkeit beendet oder Arbeitslosigkeit vermeidet, kann für die Zeit nach der Existenzgründung vom Arbeitsamt ein Überbrückungsgeld erhalten. Dieses Überbrückungsgeld wird in der Regel für sechs Monate gezahlt. Der Existenzgründer erhält es in der Höhe seines letzten Arbeitslosengeldes oder seiner letzten Arbeitslosenhilfe oder in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, die er im Falle einer Arbeitslosigkeit bezogen hätte. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist, daß der Antragsteller entweder vor Beginn der Selbständigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld erhalten oder daß er eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitsförderung ausgeübt hat (Arbeitsförderungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme). Zum Antrag auf Überbrückungsgeld muß die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle beigefügt werden, die der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers eine gewisse Marktchance zubilligt. Was als fachkundige Stelle anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und der Branche ab, in der sie ausgeübt werden soll. Fachkundige Stellen können beispielsweise eine Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer oder ein Wirtschafts- bzw. Unternehmensberater sein.
Vorhergehender Fachbegriff: Überbrückungsfinanzierung | Nächster Fachbegriff: Überbrückungskredit
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|