Handwerkskammer als Pflichtmitglieder an. Handwerksbetriebe sind in der Regel eher kleine Unternehmen.
Zusammenschluss der Handwerker eines Bezirks in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in Selbstverwaltung geführt wird ( Wirtschaftskammer). Aufgabe der Handwerkskammern ist es einerseits, die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen; andererseits nehmen die Kammern hoheitliche Befugnisse wahr, die ihnen durch Gesetz übertragen sind. Zu ihren Tätigkeiten zählen die Beratung der Betriebe in betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen und rechtlichen Fragen, die Überwachung der Berufsbildung einschl. der Führung der Lehrlingsrolle und der Beaufsichtigung von Gesellen- und Meisterprüfungen sowie die Durchführung gewerbefördernder Massnahmen, wie Gründung gemeinsamer Einrichtungen und Erstellen von Gutachten. Weiterhin führen die Handwerkskammern u.a. die Handwerksrolle, üben die Aufsicht über die Innungen und Kreishandwerkerschaften aus, richten Schiedsstellen ein und stellen Ursprungszeugnisse aus. Den Kammern gehören alle selbständigen Handwerker, die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und deren Gesellen und Auszubildende als Pflichtmitglieder an. Sie wählen aus ihrer Mitte heraus eine Vollversammlung, die die grundsätzlichen Entscheidungen trifft und den Kammervorstand wählt. In den Gremien müssen die Gesellen mit einem Drittel vertreten sein. In der Bundesrepublik gibt es 56 Handwerkskammern, denen Ende 1990 725000 Betriebe des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes angeschlossen waren. Rechtsgrundlage bildet die Handwerksordnung. Die Kammern sind auf Landesebene in Arbeitsgemeinschaften und auf Bundesebene im Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen und gehören dem Zentralverband des Deutschen Handwerks an ( Handwerksorganisation). Sie entstanden in der zweiten Hälfte des 19. Jh. und erfuhren 1897 im Handwerksgesetz ihre gesetzliche Verankerung.
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Körperschaft), die die Interessen der Handwerker sowie deren Gesellen und Lehrlinge vertreten. Aufgaben: Förderung wirtschaftlicher Interessen, Führung der Handwerksrolle (Verzeichnis aller Handwerker und deren Tätigkeit), Förderung und Fortbildung ihrer Mitglieder, Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen usw.
Sind — als Körperschaften des öffentlichen Rechts — Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft. Sie bilden zusammen mit den Fachverbänden des Handwerks die tragenden Säulen der Handwerksorganisation in Deutschland. Für jeden Handwerksbetrieb besteht Pflichtmitgliedschaft. Die H. führen die Handwerksrolle, in der alle Mitgliedsbetriebe erfasst sind. Die H. bieten ihren Mitgliedern ein breites Spektrum von Dienstleistungen an; es reicht von der Beratung in betriebswirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht bis zur beruflichen Bildung und Weiterbildung. Die H. sind auch für das Prüfungswesen verantwortlich. Sie vertreten die Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Verwaltung in ihren Bezirken. Auf Länderebene übernehmen diese Aufgaben die regionalen Handwerkskammertage bzw. die Landeshandwerksvertretungen. In Deutschland gibt es 55 H.; sie sind im Deutschen Handwerkskammertag zusammengeschlossen und gehören auch dem Zentralverband des Deutschen Handwerks an. Die einzelnen H. sind im Internet über „hwk-jeweiliger Stadtname.de" zu erreichen. Z. B. http://www.hwk-reutlingen.de
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