freiwilliger Zusammenschluss der Handwerksbetriebe gleicher oder einander nahestehender Fachrichtungen in einem Bezirk, meist einem Stadt- oder Landkreis, in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Innungen stehen in der Nachfolge der Zunft. Rechtsgrundlage ist die Handwerksordnung. Die Innungen haben die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, etwa indem sie die Berufsaus- und -fortbildung regeln und überwachen, die Gesellenprüfungen abnehmen und gewerbefördernde Massnahmen durchführen. Die Mitwirkung eines Gesellenausschusses ist gesetzlich geregelt. Sie ist nur ausgeschlossen, soweit die Innungen als Arbeitgeber bzw. Tarifpartner tätig werden. Die Innungen bilden die unterste Stufe der deutschen Handwerksorganisation. Sie können sich zum einen in privatrechtlichen Landesinnungsverbänden zusammenschliessen ( Bundesvereinigung der Fach verbände des Deutschen Handwerks). Zum anderen gehören alle Innungen eines Stadt- oder Landkreises kraft Gesetz der öffentlich-rechtlichen Kreishandwerkerschaft an, die das Gesamtinteresse der Handwerker eines Kreises vertritt und die Innungen bei ihrer Tätigkeit unterstützen soll ( Handwerkskammer). Ende 1990 bestanden in den alten Bundesländern der Bundesrepublik 6117 Innungen und 271 Kreishandwerkerschaften.
Selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Innungen (vgl. §§ 52 ff. der Handwerksordnung) zusammentreten. Für jedes Handwerk kann in dem gleichen Bezirk, der sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken soll, nur eine Innungen gebildet werden. Die Innungen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder liegt. Die Organe der Innungen sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Die I., die in einem Stadt oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Innungen des gleichen Handwerks oder der sich fachüch oder wirtschaftlich nahestehenden Handwerke im Bezirk eines Landes bilden den Landesinnungsverband.
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