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Umsatzausgleichsteuer

ist 1932 in das System der AllphasenBrutto-Umsatzsteuer für die deutsche —Umsatzsteuer eingeführt worden; sie sollte Wettbewerbsverzerrungen beim grenzüberschreitenden Handelsverkehr vermeiden. Mit dem Übergang zum gegenwärtigen System der Mehrwertsteuer 1968 wurde die Umsatzausgleichsteuer abgeschafft. Preisausgleichsfunktion haben heute die Einfuhrumsatzsteuer, die Verbrauchsteuern, die bei der Einfuhr erhoben werden (z. B. Bier-, Branntwein-(Monopolausgleich), Kaffee-, Mineralöl-, Leuchtmittel-, Salz-, Schaumwein-, Tabak-, Zucker- (sog. Anteilsbesteuerung) und Teesteuer) sowie die Zölle (Einfuhrzölle, aber Zollfreiheit innerhalb der EG). Besondere Ausgleichsteuern auf Umsätze für Agrarprodukte sind erforderlich, um ein einheitliches EG-Preisniveau aufrechtzuerhalten. In der Regel liegen die Weltmarktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse unter den EG-Preisen. —Abschöpfungen in Höhe des Preisunterschieds schleusen die Einfuhren auf das EG-Preisniveau hoch; bei Ausfuhren erhalten die Exporteure Erstattungen. Andere Abschöpfungen und Erstattungen erlauben es, flexibel auf aktuelle Marktentwicklungen zu reagieren, die Handelsbeziehungen zu assoziierten Drittländern zu gestalten und den Beitritt von neuen Ländern in die EG zu erleichtern. Anderungen der WechselKursvernaltnisse zwischen den EG-Ländern führen regelmässig im Aufwertungsland (Abwertungsland) zu Preissenkungen (Preisanhebungen) und in den übrigen Ländern zu Preisanhebungen (Preissenkungen). Ein System von Ausgleichsteuern und Erstattungen (der sog. Grenzausgleich) wirkt dem entgegen und bewerkstelligt den innergemeinschaftlichen Handelsausgleich  mit Agrarprodukten über ein künstlich festgelegtes Wechselkursverhältnis. Eine weitere Variante der Umsatzausgleichsteuer gilt für Landwirte. Bei der üblichen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen können die Landwirte ihre Umsatzsteuer um einen gleich hohen fiktiven Vorsteuerbetrag kürzen, so dass keine Zahllast entsteht.    

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