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Unternehmensbeteiligungsgesetz

soll den Erwerb mittelbarer Beteiligungen an nicht-emissionsfähigen Unternehmen für breite Anlegerschichten ermöglichen, indem diese Aktien einer Gesellschaft zeichnen, die ihrerseits Eigenkapital für kleine und mittlere Betriebe zur Verfügung stellt (Unternehmensbeteiligungsgesellschaft). Damit können zugleich Nachteile von nicht-börsenfähigen Unternehmen bei der Suche nach Beteiligungskapital gemildert werden. Dem Anlegerschutzgedanken wird im Gesetz durch Mindestpublizitäts-, Mindestkapital- und Risikostreuungsvorschriften für die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Rechnung getragen.

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