Der Abschluss ist grundsätzlich nach der Prämisse der Unternehmensfortführung („going concern“) aufzustellen (F. 23, IAS 1.23). Es wird danach im Regelfall die Fortführung der Unternehmenstätigkeit mindestens bis zum nächsten Bilanzstichtag unterstellt. D.h. bei der Abschlusserstellung (insbesondere Ansatz, Bewertung) wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang wesentlich einzuschränken. Wird hingegen von einer anderen Annahme ausgegangen (Unternehmenszerschlagung, Konkurs etc.), so ist dies im Abschluss anzugeben und zu Liquidationswerten zu bilanzieren.
siehe Going-concern-Prinzip.
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