Ersetzt die Versandausfuhrerklärung (VAE). Mit der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 280 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVOj) wird die Ausfuhr unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung ermöglicht, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthalten oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind (Art. 253 (1) ZK-DVO). Die Verwendung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist vor allem für Subunternehmer (Art. 789 ZK-DVO) interessant, die nicht über alle für die Ausfuhr erforderlichen Daten verfügen. Die unvollständige Anmeldung ist mit den Mindestangaben auf den Exemplaren 1, 2 und 3 des Einheitspapiers oder eines sonstigen Handelspapiers (zum Beispiel Rechnung) bei der jeweils zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben (Art. 280 ZK-DVO). Eventuelle Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen sind grundsätzlich bereits mit der unvollständigen Anmeldung vorzulegen (Art. 280 (4) ZK-DVO, Art. 255-259 ZK-DVO). Innerhalb eines Monats (in Deutschland 10 Tage) nach Annahme der unvollständigen Anmeldung ist diese zu ergänzen oder durch eine neue, ordnungsgemäß erstellte Anmeldung zu ersetzen (Art. 280 (4) ZK-DVO, Art. 256 ZK-DVO). Die vollständig ausgefüllte Anmeldung kann bei der für den Subunternehmer oder bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden. Die Verwendung einer unvollständigen Anmeldung durch einen Subunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Ausführers ist allerdings noch nicht zulässig. Zwar sieht die ZK-DVO diese Möglichkeit grundsätzlich vor (Art. 281 UA1 S.2), die dafür erforderlichen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten fehlen jedoch bisher.
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