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Ausfuhranmeldung

(auch Ausfuhrerklärung (AE) genannt) Die Ausfuhranmeldung ist ein Ausfuhrpapier (Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)), das für jede Warensendung über einen Mindestbetrag (1.000 EUR) im zweistufigen Regelverfahren zur Ausfuhrabfertigung sowohl der Versandzollstelle (das Hauptzollamt des Zollbezirks, in dem das ausführende Unternehmen seinen Sitz hat) als auch der Ausgangszollstelle (die letzte an der Zollstraße gelegene gemeinschaftliche Grenzkontrollstelle) vorzulegen ist (zweistufiges Regelverfahren).

Im Einheitspapier der EU sind dies die Exemplare 1-3 des achtfachen Vordrucks, wobei die Zollverwaltung Blatt 1 erhält, Blatt 2 der statistischen Anmeldung dient und Blatt 3 Unterlage für den Ausführer beim Grenzübertritt ist.

In besonderen Fällen kann eine Versandausfuhrerklärung (VAE) abgegeben bzw. ein vereinfachtes Ausfuhrverfahren angestrebt werden. Dieses ist möglich durch Vorausanmeldung beim zuständigen Hauptzollamt. Nach Bewilligung können Waren, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (Monat, Quartal, Jahr) zum Versand gelangen, im voraus der Versandzollstelle gemeldet werden. Die Ausgangszollstelle kann dabei gegebenenfalls für jede einzelne Warensendung Ausfuhrerklärungen oder Ausfuhrkontrollmeldungen an die Versandzollstelle senden. Bei Massengütern (Massengut) erfolgt die Ausfuhrerklärung in der Regel nachträglich, weil der Nachweis zunächst nur über einen Lade- oder Wiegezettel erfolgt. Ausfuhrsendungen können hier monatlich zusammengefaßt werden.

Nach Art. 59 (1) ZK sind Waren, für die ein Zollverfahren eröffnet werden soll, bei der Zollbehörde anzumelden. Dies geschieht im Falle der Ausfuhr von Waren aus dem EG-Zollgebiet mit dem amtlichen Einheitspapier. Der Zollanmelder bekundet damit vorschriftsgemäß seinen schriftlichen Willen, Waren zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Die A. ist grundsätzlich von der Zollstelle anzunehmen, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird; sie ist unverzüglich anzunehmen, wenn die betreffende Ware bereits gestellt worden ist. S. a. Ausfuhrerklärung (AE).

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