Ausfuhranmeidung
(AE). Ausfuhranmeldung (Anl. A 1 der AWV), die vom Ausführer einer Ware zur Gestellung einer Ausfuhrsendung der Zollstelle vorzulegen ist, unabhängig davon, ob die Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig oder -frei sind. Zur Ausfuhrabfertigung und zur Durchführung der Ausfuhrüberwachung ist ein Ausführer in Deutschland gem. § 9 Abs. 1 AWV verpflichtet: (1) Der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Vorlage einer AE zu gestellen. (2) Der Ausgangszollstelle die AE auszuhändigen und ihr auf Verlangen die Ausfuhrsendung ebenfalls zu gestellen. Die AE muss mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugeteilten Nummer versehen werden. Angaben in der AE unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht (gem. § 203 Bundesstatistikgesetz); sie dürfen nur für Zwecke der Ausfuhrkontrolle und für die Außenhandelsstatistik verwendet werden. Letzterer dient die entsprechende Datenerfassung in erster Linie. An Stelle der AE kann in den bestimmten Fällen der Versandschein oder die Ausfuhrkontrollmeldung (AKM) verwendet werden.
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