Formalisiertes Ausfuhrpapier zur zollamtlichen Verfahrenserleichterung bei Warenexporten, die nicht unter Genehmigungsvorbehalt stehen (Anlage A7 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Es tritt an die Stelle der Ausfuhrerklärung und kann von Unternehmen angewendet werden, die von den Oberfinanzdirektionen als vertrauenswürdig angesehen werden und deren Rechnungswesen eine spätere Überprüfung erlaubt, sofern die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Ausfuhrkontrollmeldung ist der Ausgangszollstelle (Zollstellen) vorzulegen, welche lediglich die Zulässigkeit der Ausfuhr überprüft. Die Ausfuhrkontrollmeldung beinhaltet keine statistische Anmeldung und darf deshalb nur bei gleichzeitig geltender Erleichterung des statistischen Erfassungsverfahrens verwendet werden.
Ist im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVVj die Ausgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist die Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich.
(AKM). Einem vertrauenswürdigen Ausführer kann — nach Genehmigung seitens der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) — im Verfahren der Vorausanmeldung erlaubt werden, anstelle der Ausfuhrerklärung (AE) die AKM zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist: Der Betreffende beantragt dies; er führt ständig zahlreiche Sendungen aus; er gewährleistet die fortlaufende, richtige und vollständige Erfassung der Ausfuhrsendungen, z. B. durch einen entsprechenden EDV-Einsatz.
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