Die IAS enthalten keine Vorschriften darüber, in welcher Währung der Jahresabschluss aufgestellt werden muss. Für den Konzernabschluss ist eine Umrechnung in die einheitliche Berichtswährung („reporting currency“) notwendig. Gem. IAS 21 ist zur Währungsumrechnung („currency conversion“) allein die Methode der funktionalen Währung zulässig. Hierbei erfolgt die Umrechnung nach Maßgabe der relativen Eigenständigkeit der Auslandstochter. Besitzt das Tochterunternehmen beispielsweise eine hohe wirtschaftliche Selbständigkeit, erfolgt eine reine Umrechnung in die Berichtswährung zum Devisenmittelkurs am Bilanzstichtag. Besteht jedoch eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mutterund Tochterunternehmen, werden die Positionen so umgerechnet (umbewertet), als seien sie von Anfang an in Konzernwährung ausgewiesen.
1. Auch: Währungstranslation, Fremdwährungs-, Devisenumrechnung. Umrechnung von in ausländischer Währung vorliegenden Positionen in inländische Währung unter Zugrundelegung des aktuellen oder eines anderen, zweckentspr. Umrechnungskurses (Devisen-, Wechselkurs). 2. Währungspostenumrechnung nach HGB. 3. Währungspostenumrechnung nach IAS/IFRS
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