zielbewusste Ordnung aller menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser. Die Gewässer sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 1) so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbliebt. Nach dem 1971 verabschiedeten Umweltprogramm des Bundes ist der Wasserhaushalt so zu ordnen, dass · das ökologische Gleichgewicht der Gewässer gewahrt oder wiederhergestellt wird, · die einwandfreie Wasserversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft gesichert ist, gleichzeitig aber auch · alle anderen Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, auf lange Frist möglich bleiben. Mit "anderen" Wassernutzungen sind die Nutzung der Gewässer als Erholungs- und Freizeitpotentiale, die Fischerei, die Energiegewinnung (Aufstau und Absenken), die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und die Einleitung des benutzten Wassers (Abwasser) aus Gemeinden und Gewerbebetrieben gemeint. Bei der Abwassereinleitung besteht die Wassernutzung auch in der Inanspruchnahme der Selbstreinigung der Gewässer zum Abbau des nach der Abwasserbehandlung verbleibenden Restschmutzes.
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