Sofern der einem Vermögensgegenstand am Bilanzstichtag beizulegende Wert (steuerlich der Teilwert) im Zeitablauf gestiegen ist, kann dieser höhere Wert angesetzt werden, obwohl der Bilanzansatz des Vorjahrs infolge außerplanmäßiger Abschreibung niedriger war (für Kapitalgesellschaften besteht grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht, § 280 HGB). Diese Zuschreibung ist nur zulässig, wenn vorher entsprechend außerplanmäßig abgeschrieben wurde. Beispiel: Ein für 500.000 €€ im Jahr 2001 gekauftes Gebäude (der Grundstückswert wird nicht abgeschrieben) wurde zum 31.12.01 wegen Verdachts auf Hausschwamm mit 100.000 €€ beizulegendem Wert angesetzt. Erweist sich der Verdacht im Jahr 2002 als unbegründet, so darf bzw. muss das Gebäude zum 31.12.02 (unter Beachtung des Niederstwertprinzips, also wenn die Immobilienpreise nicht gefallen sind) bewertet werden mit 500.000 € abzüglich der planmäßigen Abschreibungen für die Jahre 01 und 02.
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