wird zur Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes nach dem Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren berechnet. Er umfasst den Bodenwert, Gebäudewert und den Wert der Aussenanlagen (§§78 und 83 BewG).
Bewertungsmaßstab für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Grundstückswert ist mit Wirkung zum 1.1.1996 an die Stelle der bis dahin zu verwendenden Einheitswerte getreten. Er ermittelt sich nach einem in den §§ 138 ff. BewG genau beschriebenen standardisierten Ertragswertverfahren. Der Grundstückswert wird in den allermeisten Fällen deutlich unter dem Zeitwert der Immobilie liegen.
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