Dabei wird die Bestandsaufnahme der Warengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder der ersten drei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt (§ 241 HGB). Die Veränderungen der Bestände zwischen dem Inventur- und Bilanzstichtag sind wertmäßig fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen. Dazu ist die Ermittlung der Mengen auf den zeitlich verlegten Inventurstichtag erforderlich, außerdem die Bewertung der Mengen auf diesen Inventurstichtag, die Abstimmung des Inventurbestands mit dem Sollbestand der Buchhaltung am Inventurstichstag und die Fortschreibung bzw. Rückrechnung der Werte vom Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag.
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