Zins, der auf bereits gutgeschriebene Zinsen berechnet wird. Häufig werden als Zinseszinsen auch die gesamten Zinserträge einer Anlage unter Berücksichtigung der Wiederanlage der Zinsen bezeichnet. Die so definierten Zinseszinsen können als Differenz des Barwertes vom Zukunftswert nach finanzmathematischer Auf- oder Abzinsungsrechnung ermittelt werden.
Zinseszinsen im Wortsinne als Zinsen von Zinsen zu erheben ist ungesetzlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt hierzu verbindlich im § 248 Abs. 1: »Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.«
Nun ist es aber so, daß beispielsweise ein Zins auf Spareinlagen, der nicht zur Auszahlung gelangt, sondern auf dem Einlagenkonto verbleibt, zu den Einlagen addiert und mit diesen zusammen erneut verzinst wird. Dazu heißt es im § 248 Abs. 2 BGB: »Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neu verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen.«
Im Zusammenhang mit den Rechtsgrundsätzen des § 248 Abs. 2 sollte man jedoch nicht unbedingt von Zinseszins, sondern besser von einem Zinseszinseffekt sprechen.
Zinsen, die auf nicht ausgezahlte Zinsen berechnet werden. Sie werden dem Kapital hinzugefügt (kapitalisiert) und dann mit diesem verzinst.
Fällige Zinsen, die vom Darlehensnehmer nicht gezahlt, sondern dem Kapital zugeschrieben werden und somit den Darlehensbetrag erhöhen, werden nach Zuschreibung gleichfalls verzinst. Diese Zinsen bezeichnet man als Zinseszins.
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