Übernahme der Ausfallbürgschaft durch Einkaufsgemeinschaften. Die Warenbestellung des Mitgliedsunternehmens erfolgt direkt beim Vertragslieferanten, aufgrund vorheriger Rahmenverträge der Einkaufszentrale (Botenlösung). Die Zentrale wird über die Bestellung informiert und verbürgt sich gegenüber dem Lieferanten durch die Übernahme des Delkredere i.S. einer selbstschuldnerischen Ausfallbürgschaft, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt. Der Ausfall gilt als eingetreten, wenn die Befriedigung nicht in einer bestimmten, vertraglich festgelegten Weise erfolgt, d.h. hier, wenn der Einzelhändler als Mitglied des Einkaufsverbandes als Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Forderung an den Produzenten bzw. Lieferanten Zahlung geleistet hat.
Literatur: Falk, B.; Wolf.Handelsbetriebslehre, Landsberg a. L. 1986. Tietz, B., Der Handelsbetrieb, München 1985.
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