Generell wird die Gefahr versichert, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben ist. Treten während der Vertragsdauer Änderungen dieser Gefahr auf, die einen Schadensfall für den Versicherer wahrscheinlicher machen, so können sich daraus Konsequenzen für den Vertrag ergeben. Beispiel: Es besteht eine Hausratversicherung. An dem Gebäude wird ein Gerüst angebracht, dann ist die Risikoänderung zu melden. Kaum bekannt unter den Verbrauchern ist die Pflicht, die Versicherungsgesellschaft unverzüglich über erhebliche Gefahrerhöhungen zu informieren. Dabei ist nicht definiert, was erheblich bedeutet. Der Versicherungsnehmer muss folglich eine Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitteilen. Die Gesellschaft kann, wenn sie mit der Gefahrerhöhung nicht einverstanden ist, den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherungsgesellschaft ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Schaden nach der Gefahrerhöhung eintritt.
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