Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11.1. 1876 regelt im einzelnen die Geschmacksmusterfähigkeit von Erzeugnissen, die Anmeldung, Niederlegung und Eintragung der Muster, die Wirkungen und den Schutz des Geschmacksmusters sowie die damit zusammenhängenden Verfahren. Das Geschmacksmuster ist ein ähnlich wie das Urheberrecht ausgestaltetes gewerbliches Schutzrecht zur ausschließlichen Nutzung. Gegenstand des Geschmacksmusters sind ästhetisch wirkende, gewerblich verwertbare neue Muster und Modelle, die zum Zweck der Verwendung für gewerbliche Erzeugnisse in plastischer oder flächiger Form verkörpert sind. Das Geschmacksmuster muss neu, eigentümlich und geeignet sein, den ästhetischen Formensinn anzusprechen. Der Unterschied zum Urheberrecht liegt in der Qualität der schöpferischen Leistung, d. h. in dem geringeren Grad der schöpferischen Leistung, die aber andererseits das Können eines Durchschnittsgestalters auf dem jeweiligen Fachgebiet übertreffen muß. Das Geschmacksmuster erstarkt erst durch ordnungsgemäße Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells beim zuständigen Musterregister zum absoluten Recht. Das Geschmacksmuster gewährt dann den Schutz gegen unbefugte Nachbildung; der Urheber des Geschmacksmusters hat damit die ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Vervielfältigung und Verbreitung. Das Geschmacksmusterrecht ist übertragbar und vererblich. Gegen Verletzung eines Geschmacksmusters ist der Urheber durch Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geschützt. Der Verletzte kann auch die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Ferner stehen dem Verletzten Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung rechtswidrig hergestellter und verbreiteter Nachbildungen und dazu bestimmter Vorrichtungen zu. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt i.d.R. drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Die Schutzdauer kann auf höchstens 15 Jahre verlängert werden. Das Geschmacksmuster erlischt mit Ablauf der Schutzdauer und mit Verzicht des Berechtigten. Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6.11.1925 ist in der Bundesrepublik Deutschland am 01.08. 1984 in Kraft getreten. Es ermöglicht den Angehörigen eines Vertragsstaates den Schutz von Mustern oder Modellen in allen anderen Vertragsstaaten durch eine internationale Hinterlegung beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die durch die Hinterlegung entstehenden Rechte richten sich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen.
Literatur: Hubmann H., Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl., München 1988.
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