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Geschmacksmusterrecht

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmu­stergesetz) vom 11.1. 1876 regelt im einzel­nen die Geschmacksmusterfähigkeit von Er­zeugnissen, die Anmeldung, Niederlegung und Eintragung der Muster, die Wirkungen und den Schutz des Geschmacksmusters so­wie die damit zusammenhängenden Verfah­ren. Das Geschmacksmuster ist ein ähnlich wie das Urheberrecht ausgestaltetes ge­werbliches Schutzrecht zur ausschließlichen Nutzung. Gegenstand des Geschmacksmu­sters sind ästhetisch wirkende, gewerblich verwertbare neue Muster und Modelle, die zum Zweck der Verwendung für gewerbli­che Erzeugnisse in plastischer oder flächiger Form verkörpert sind. Das Geschmacksmu­ster muss neu, eigentümlich und geeignet sein, den ästhetischen Formensinn anzuspre­chen. Der Unterschied zum Urheberrecht liegt in der Qualität der schöpferischen Lei­stung, d. h. in dem geringeren Grad der schöpferischen Leistung, die aber anderer­seits das Können eines Durchschnittsgestal­ters auf dem jeweiligen Fachgebiet übertref­fen muß. Das Geschmacksmuster erstarkt erst durch ordnungsgemäße Anmeldung und Niederle­gung des Musters oder Modells beim zustän­digen Musterregister zum absoluten Recht. Das Geschmacksmuster gewährt dann den Schutz gegen unbefugte Nachbildung; der Urheber des Geschmacksmusters hat damit die ausschließliche Befugnis zur gewerbli­chen Vervielfältigung und Verbreitung. Das Geschmacksmusterrecht ist übertragbar und vererblich. Gegen Verletzung eines Ge­schmacksmusters ist der Urheber durch Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenser­satzansprüche geschützt. Der Verletzte kann auch die Zahlung einer angemessenen Li­zenzgebühr verlangen. Ferner stehen dem Verletzten Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung rechtswidrig hergestellter und verbreiteter Nachbildungen und dazu be­stimmter Vorrichtungen zu. Die Schutzdau­er des Geschmacksmusters beträgt i.d.R. drei Jahre, beginnend mit dem Tag der An­meldung. Die Schutzdauer kann auf höch­stens 15 Jahre verlängert werden. Das Ge­schmacksmuster erlischt mit Ablauf der Schutzdauer und mit Verzicht des Berechtig­ten. Das Haager Abkommen über die internatio­nale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6.11.1925 ist in der Bundesre­publik Deutschland am 01.08. 1984 in Kraft getreten. Es ermöglicht den Angehörigen ei­nes Vertragsstaates den Schutz von Mustern oder Modellen in allen anderen Vertragsstaa­ten durch eine internationale Hinterlegung beim internationalen Büro der Weltorgani­sation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die durch die Hinterlegung entstehen­den Rechte richten sich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen. 

Literatur:  Hubmann H., Gewerblicher Rechts­schutz, 5. Aufl., München 1988.

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