Führt ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so wird der dem Invaliditätsgrad entsprechende Teil der Invaliditätssumme ausgezahlt. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Invaliditätsleistungen sind die eigentlichen Versicherungsleistungen der privaten Unfallversicherung. Sie werden als Kapitalleistung gewährt. Nur wenn der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird die Invaliditätsleistung als Rente, als so genannte Unfallrente gezahlt. Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, der sich bei betroffenen Gliedmassen und Sinnesorganen nach der Gliedertaxe bemisst, und nach der vereinbarten Versicherungssumme.
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