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Liefergarantie oder Leistungsgarantie

(engl.: delivery guarantee, frz.: garantie de livraison). Dient dem Importeur als Sicherheit dafür, dass der Exporteur seinen Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen nachkommt. Mit der L. verpflichtet sich ein Garant (i. d .R. eine Bank) bei nicht vertragsgemäßer, nicht termingerechter und/oder nicht sachgemäßer Lieferung einer Ware (Liefergarantie) oder Erbringung einer Dienstleistung (z. B. bei Montagen, Softwareinstallationen; Leistungsgarantie) Schadenersatz zu leisten. Es wird sozusagen eine Konventionalstrafe garantiert. Die Höhe der L. liegt i. d. R. zwischen 10 bis 20 % (in Ausnahmefällen auch bei 100 %) des Auftragswertes. Die L kann mit der Gewährleistungsgarantie kombiniert werden; dann handelt es sich um eine Vertragserfüllungsgarantie.


(1) i.A. gleichbedeutende Bezeichnungen: Lieferungsgarantie, Deliver), Guarantee.
(2) Die vom Liefe­ranten zu besorgende Liefergarantie einer Bank (Bankgarantie) sichert den Käufer vor den finanziel­len Folgen des Risikos, dass der Lieferant die Güter nicht vertragsgerecht, insbesondere nicht terminge­recht liefert.

(Gewährleistungsgarantie) Bankgarantie zur Sicherstellung von Forderungen gegen einen Exporteur, der seine Leistungsverpflichtungen nicht frist- oder vertragsgerecht erfüllt hat.

Avalkreditgeschäftsart. Vor allem im Auslandsgeschäft vorkommende Garantieübernahme von Banken, die dafür eintreten, dass ihr Kunde eine von ihm etwa bei einer Ausschreibung oder sonstwie gegenüber vor allem öffentlichen Stellen übernommene Leistungsverpflichtung (Sachleistung) vertragsgemäss erfüllt. Die Garantie erstreckt sich auf eine Geld-, nicht Sachleistung. Teil des Gewinns der Bank, der auf die rein bankbetriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

oder Liefergarantie.

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