in einem Währungsgebiet nebeneinander bestehende, doch voneinander unabhängige Währungen mit freiem Wechselkurs zwischen ihnen; zu unterscheiden von - Doppelwährungen. Die Rentenbankverordnung vom 15.10.1923 begründete eine Parallelwährung zur weiterhin bestehenden Markwährung. Obgleich nur öffentliche Kassen gezwungen waren, Rentenbankscheine anzunehmen (und so gesehen keine vollständige Parallelität im Währungsrecht bestand), wurden sie vom Publikumsvertrauen getragen, wogegen die unbeschränkt gesetzlichen Zahlungsmittel der Markwährung als (Reichswährung) auf Ablehnung stießen und entsprechende Kurseinbußen hinnehmen mußten. In Vorbereitung auf die einheitliche Währung legte es die Kommission der Europäischen Gemeinschaft den Mitgliedstaaten mit Empfehlung vom 19.4.1994 nahe, der - Ecu kraft Gesetzes den Rechtsstatus einer Fremdwährung zu verleihen und die Ecu nicht schlechter zu stellen als andere Währungen mit diesem Status. Die Ecu sollte mithin nicht als Parallelwährung kursieren. Literatur: Hahn, H., (1969)
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