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Quasi-Hersteller

sind Handelsunternehmer, die zwar nicht tatsächlich Hersteller sind, jedoch fremdhergestellte Erzeugnisse unter eigenem Namen vertreiben oder mit ihrer Handelsmarke, ihrem Warenzeichen oder Firmennamen versehen. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Verbraucher dem Namen der Handelsmarke oder dem Warenzeichen des Quasi-Herstellers ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, aufgrund dessen er Vorsichtsmassnahmen unterlässt, die er sonst getroffen hätte. Siehe auch   Produkthaftung (mit Literaturangaben).

Literatur: BGH, in: Versicherungsrecht, 1977, S. 839, „Autokran”; Heck, H.-J., Produkthaftung 1990, S. 31.

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